Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Fa. Kottmann GmbH für den Geschäftsbereich „Verkauf“ und „Service/Dienstleistungen“, Stand 03/2012

 

 

§ 1 Allgemeines – Geltung dieser AGB
1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für unseren Geschäftsbereich des Verkaufs von Maschinen, Komponenten und Bestandteilen von Maschinen und Ersatzteilen, sowie für den Service hierfür.

1.2 Diese AGB gelten nur, soweit der Kunde Unternehmer ist. Ist unser Kunde Verbraucher verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

1.3 Abweichende AGB – insbesondere solche des Kunden – werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4 Die Auslegung verwendeter handelsüblicher Klauseln erfolgt nach den Regeln der Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung, falls es einer anderweitigen Bestimmung ermangelt.

1.5 Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß- und Leistungsangaben bestimmen den Liefergegenstand nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

1.6 Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden; Eigentum und Nutzungsrechte verbleiben bei uns. Sie sind vom Besteller vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit diesseitiger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.

1.7 Lieferteile entsprechen grundsätzlich nur den in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden DIN-Vorschriften, falls abweichende Vereinbarungen nicht getroffen sind.

§ 2 Vertragsumfang, Vertragsdurchführung
2.1 Für den Vertragsumfang ist (in Ermangelung eines schriftlichen beiderseits unterzeichneten Vertrags) die Auftragsbestätigung der Fa. Kottmann maßgeblich. Für diese Auftragsbestätigung gilt die Textform.

2.2 In Ermangelung ausdrücklicher Anweisungen führt die Fa. Kottmann die Reparaturen in eigenem Ermessen durch. Die Fa. Kottmann entscheidet insbesondere aufgrund von Wirtschaftlichkeits- und Zeitkriterien, ob eine Reparatur durch den Einbau neuer Teile, den Einbau instand gesetzter Teile erfolgt oder ob die vorhandenen defekten Teile repariert werden.

§ 3 Preis und Zahlung
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2 Vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Auftragsbestätigung, bzw dem Vertrag ist die Zahlung nach Rechnungsstellung sofort fällig. Beanstandungen einer Rechnung müssen binnen 10 Tagen in Textform erfolgen.

3.3 Die Fa Kottmann ist berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen anfallenden Vergütung zu verlangen.

3.4 Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.

3.5 Zurückbehaltungsrechte können uns gegenüber nur ausgeübt werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.

3.6 Seitens des Bestellers kann eine Aufrechnung nur insoweit erklärt werden, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 § 4 Lieferzeit, Reparaturzeit, Lieferverzögerung
4.1 Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu seinem Versand das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

4.2 Wird der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, länger als 2 Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft verzögert, trägt der Besteller die entstehenden Kosten. Der Lieferer kann unbeschadet weiterer Ansprüche nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Annahme neben den gesetzlichen Rechten des Verzuges anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist beliefern.

4.3 Die Angaben von Reparaturzeiten sind unverbindlich, da diese auf Schätzungen beruhen.

4.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit / Reparaturzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

4.5 Teillieferungen sind zulässig.

4.6 Eine Mahnung i. S. d. § 286 BGB, sowie eine Fristsetzung i. S. d. § 281 BGB, sowie § 323 BGB haben ausdrücklich und schriftlich zu erfolgen. Eine Frist nach § 281 BGB und § 323 BGB muss mindestens 3 Wochen betragen. Soweit eine Verzögerung auf einer Lieferverzögerung des Vorlieferanten beruht, gilt dies nicht als Pflichtverletzung.


§ 5 Gefahrübergang, Abnahme
5.1 Mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile in unserem Werk geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben.

5.2 Die Abnahme des Liefergegenstandes bzw. der Reparatur durch den Besteller hat unverzüglich zu erfolgen. Erklärt der Besteller sich innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung (Datum der Empfangsquittung) zur Abnahme nicht, gilt die Abnahme als vorbehaltlos erteilt.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen vor, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen (Vorbehaltsware).

6.2 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

6.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, erlangen wir Miteigentum an der anderen Sache. Herstellung einer neuen Sache durch Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in der Weise, dass wir stets einen entsprechenden Miteigentumsanteil erwerben.

6.4 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Darüber hinaus besteht ein Pfandrecht an dem Geld, dass Dritte an den Besteller nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung gezahlt haben. Ferner tritt Kunde bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen oder einen entsprechenden Teil gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur völligen Erfüllung der uns gegen ihn aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen ab.

6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt. Hierin, wie in einer evtl. von uns veranlassten Pfändung, liegt keine Rücktrittserklärung. Der Besteller hat uns von allen den Eigentumsvorbehalt berührenden Vorgängen unverzüglich Kenntnis zu geben, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder tatsächlichen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware.

6.6 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Besteller berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag und zum sofortigen Rückgabeverlangen.

6.7 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.


§ 7 Gewährleistung

7.1 Im Falle des Verkaufs von Gegenständen setzen die Gewährleistungsrechte des Bestellers, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Etwaige Rügen sind unter spezifischer Angabe des Mangels in Textform zu erklären.

7.2 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als dem Ort verbracht worden ist, an den die Ware geliefert wurde. Nacherfüllungsort ist also der Ort der Lieferung. Dies gilt auch dann, wenn die Ware in eine Maschine oder Anlage verbaut wurde und als deren Bestandteil an einen anderen Ort verbracht wurde.

7.3 Die Gewährleistungszeit beträgt ein Jahr für die Lieferung neuer oder neu hergestellter Sachen. Dies gilt auch für Rückgriffsansprüche des Bestellers im Falle der Weiterveräußerung durch den Besteller. Für die Lieferung gebrauchter Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern nicht die Verletzung von Leib, Leben, oder Gesundheit betroffen ist, oder eine vorsätzliche, oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.

7.4 Im Falle der Reparatur beträgt die Gewährleistungszeit 1 Jahr, soweit die Reparatur mit neuen Ersatzteilen durchgeführt wird. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Reparatur unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile durchgeführt wird und durchgeführt werden soll.

7.5 Das Wahlrecht der Nacherfüllung zwischen Nachbesserung und Nachlieferung steht der Fa. Kottmann zu und zwar sowohl bei dem Verkauf von Gegenständen, als auch bei Reparaturleistungen. Erst wenn eine Nacherfüllung trotz jeweiliger angemessener schriftlicher Fristsetzung zweimal nicht versucht wurde oder gescheitert ist, kann der Kunde weitere Gewährleistungsrecht geltend machen.

7.6 Das Recht des Rücktritts vom Vertrag kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn trotz Minderung des Preises bzw. der Vergütung die Leistung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist.

7.7 Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gilt die Regelung der Ziffer 9) ergänzend.


§ 8 Schutzrechtsverletzungen

8.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

8.2 Darüber hinaus werden wir im Falle unseres Verschuldens den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8.3 Um die in § 8.1 genannten Verpflichtungen – vorbehaltlich § 9 – erfüllen zu können,
• unterrichtet der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- und Urheberrechtsverletzungen,
• wird der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützen bzw. die Durchführung der gemäß 8.1 übernommenen Verpflichtungen in angemessener Frist ermöglichen.
• Uns bleiben alle Abwehrmaßnahmen einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher Regelungen vorbehalten.
8.4 Die gemäß 8.1 beschriebene Verpflichtung besteht nicht, falls
• der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Bestellers beruht,
• die Rechtsverletzung dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet hat.


§ 9 Haftung

9.1 Die Geltendmachung von Schadensersatz insbesondere für Mängel setzt grundsätzlich voraus, dass wir den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.


§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand – Textform

10.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.2 Gerichtsstand ist das für unser Unternehmen zuständige Gericht (Amtsgericht oder Landgericht Paderborn).

10.3 Änderungen und / oder Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Textform, was auch für die Aufhebung dieser Formvorschrift gilt.


§ 11 Bundesdatenschutzgesetz

Wir sind gemäß §§ 27 ff BDSG berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, im In- und Ausland zu übermitteln, zu nutzen, zu verändern und zu löschen.


§ 12 Allgemeine Bestimmungen / Erfüllungsort

12.1 Die Vertragssprache ist Deutsch.

12.2 Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Unternehmens.